Rechtliche Grundlagen
Das Bundeskinderschutzgesetz (BuKischG) schreibt seit 2012 den Ausschluss einschlägig Vorbestrafter nach § 72a SGBVIII im Kinder- und Jugendbereich fest: Personen, deren Führungszeugnis Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit aufweist, sind von der Kinder- und Jugendarbeit im Verein/Verband auszuschließen.
Download Bundeskinderschutzgesetz
Die Hamburger Sportjugend als Träger der freien Jugendhilfe und die Stadt Hamburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gefordert, entsprechend des BuKischG eine Vereinbarung abzuschließen. Die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung, die verbindlichen Charakter für die Mitgliedsvereine und –verbände hat, erfolgte zwischen der Hamburger Sportjugend und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg erstmals im August 2014. Im Dezember 2020 hat die Mitgliederversammlung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) das Stufenmodell zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt verabschiedet. Die DOSB-Mitgliedsorganisationen verpflichten sich damit zur schrittweisen Umsetzung von diesem bis spätestens zum 31. Dezember 2024, mit dem Ziel den Fokus nicht nur auf die wichtige Präventionsarbeit, sondern auch auf die Bereiche Intervention und Aufarbeitung zu setzen.
Die Hamburger Sportjugend erfüllt mit der Aktualisierung der „Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a SGB VIII“ gemeinsam mit der Sozialbehörde bereits in 2021 alle Vorgaben des Stufenmodells zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und geht in einigen Punkten sogar darüber hinaus.Die detailierten Maßnahmen finden sich hier: Maßnahmen des Kinderschutz .