Prävention

Maßnahmen des Kinderschutzes

Um Kindern und Jugendlichen im Sport ein möglichst sicheres Umfeld zu bieten, sieht das DOSB Stufenmodell und die Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (siehe Gesetzliche Grundlagen) folgende Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vor.

 

Um Mitgliedorganisationen bei der Umsetzung dieser zu unterstützen, stellen wir folgend Hilfsdokumente und unsere eigene Umsetzung als Beispiel zur Verfügung. Diese hat in keinem Fall Allgemeingültigkeit und ersetzt nicht die individuelle Beschäftigung mit den Thematiken in den eigenen Strukturen.

 

Eine übersichtliche Checkliste aller Maßnahmen findet sich hier:

Dokument HSJ-Checkliste Kinderschutzmaßnahmen

 

  1. Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse bei qualifizierten Kontakten zur Kindern und Jugendlichen. Die Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis wird vorgenommen und dies wird in einer Nachweisliste vermerkt:
    • von allen hauptamtlichen Personen im Kinder-und Jugendbereich.
    • von allen ehren- und nebenamtlichen Personen mit qualifiziertem Kontakt im Kinder-und Jugendbereich.
    • von allen ehren- und nebenamtlichen Personen mit Verantwortung für die Durchführung von mehrtägigen Maßnahmen mit Übernachtung im Kinder-und Jugendbereich.
    • Die Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine/-verbände des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) beschäftigen keine Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat aus der Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a SGB VIII verurteilt worden sind.
  •  

 

2. Benennung einer Ansprechperson Prävention sexualisierter Gewalt (PSG) im Sport.

 

 

3. Veröffentlichung der PSG-Ansprechperson auf der Website.

 

4. Schulung der PSG-Ansprechperson durch HSJ

Die HSJ bietet gemeinsam mit dem Kooperationspartner Zündfunke e.V. Schulungen für PSG-Ansprechpersonen im Sport und an der Thematik Interessierte durch. In 8 Lerneinheiten (5 zu Definition, Täterstrategien und Intervention sowie 3 zu den gesetzlichen Grundlagen und der Umsetzung des Kinderschutzes im Sport) werden den Teilnehmer*innen verfügbare und angemessene Mittel aufgezeigt, um sexualisierte Gewalt im Rahmen der sportlichen Jugendarbeit zu verhindern.

 

Fortbildungsangebote

 

 

5. Alle Personen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, haben den Ehrenkodex unterschrieben.

 

6. Entwicklung und Umsetzung einer Risikoanalyse.

Hinweis: Die Bewertungstabelle ist ein Hilfsinstrument, welches einen ersten Überblick erleichtert und eine Risikoanalyse ergänzt. Eine schriftliche Auseinandersetzung ersetzt diese nicht.

 

 

7. Entwicklung und Umsetzung eines Interventionsleitfadens.

 

8. Entwicklung und Umsetzung von Verhaltensregeln.

 

9. Entwicklung und Umsetzung eines Beschwerdemanagement.

 

10. Implementierung des Themas Prävention sexualisierter Gewalt in der Jugendordnung/ Satzung (Empfehlung).

 

11. Konsequenzen im polizeilichen Ermittlungs-oder staatsanwaltlichen Klageverfahren:

 

In der Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII ( Punkt 4 c) zwischen der Sozialbehörde und der Hamburger Sportjugend (HSJ) ist geregelt, dass:

 

"[…] sollten gegen Hauptamtliche, Freiwilligendienstleistende und Neben- und Ehrenamtliche polizeiliche Ermittlungs- oder staatsanwaltliche Klageverfahren gemäß § 72 a Abs. 1 SGB VIII anhängig sein, […]

 

muss das HSB-Mitglied beschuldigte Personen von Kontakten mit Minderjährigen ausschließen können;

 

sofern dies nicht zu gewährleisten ist,

 

müssen beschuldigte Personen für die Zeit des Ermittlungs- und Klagverfahrens gänzlich aus der Organisation ausgeschlossen werden können.

 

Sofern HSB-Mitglieder gegen diese Regelungen verstoßen, kann die HSJ diesen HSB-Mitgliedern Fördermittel vorenthalten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung!

 

 

Erfüllung der Maßnahmen zur HSJ-Förderberechtigung

 

Die Abfrage zur Förderberechtigung findet jährlich über den HSJ-Statistikbogen (siehe Förderungen) statt. Hier werden alle Mitgliedsorganisationen aufgefordert den Umsetzungstand der Kinderschutzmaßnahmen anzugeben. Im Jahr 2021 müssen alle Maßnahmen zumindest begonnen werden. Zum 31.03.2023 müssen alle Maßnahmen umgesetzt sein. Für neue Mitgliedsorganisationen und jene, welche zwei Jahre keine Förderung in Anspruch genommen haben, gelten Sonderregelungen.

 

Beratung 
Jennifer Niß

Tel.: 040 - 419 08 264 (mo-do)
E-Mail schreiben
Aus- und Weiterbildung
Benjamin Schmitz
Tel.: 040 - 419 08 282 (di-do)
E-Mail schreiben
 
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