Förderungen

Förderungen

Förderberechtigt sind Mitgliedsorganisationen neben der Erfülllung der spezifischen Förderkriterien nur, wenn sie Maßnahmen zum Kinderschutz implementieren. Alle Informationen hierzu finden sich unter: https://www.hamburger-sportjugend.de/praevention/sexualisierte-gewalt/massnahmen-des-kinderschutz

 

Wichtige Infos zur Förderposition 5.1 Fahrten - Allgemeine Förderungen

Aufgrund ausreichender Zuwendungsmittel können wir die Kürzung per 01.01.23 aufheben und die erhöhte Fördersumme (statt € 1,00 nun € 2,00 pro Tag und Teilnehmer*in und statt mindestens € 5,00 nun € 10,00) bewilligen. Die Nachzahlungen für schon abgerechnete Maßnahmen wurden inzwischen ausgezahlt.

 

 

Die Förderpositionen der Sportjugend:

  • 2.2 Jugend-Fachverbandsetat
  • 3.2 Kooperation Schule und Sportverein
  • 3.4 Individuelle Sportausrüstung für KiC-Teilnehmer*innen
  • 3.5 Kids in die Clubs (KiC) - Mitgliedschaften
  • 4.1 Veranstaltungen
  • 4.2 Mitarbeiter*innenschulung und Jugendbildung
  • 4.3 Lehrgangsgebühren - Förderung junger Menschen aus einkommensschwachen Familien
  • 4.4 Ferienprogramme
  • 5.1 Fahrten – Allgemeine Förderung
  • 5.2 Fahrten – Teilnahme junger Menschen aus einkommensschwachen Familien
  • 5.6 Internationale Sportbegegnungen
  • Projekte "junges Engagement"

 

Voraussetzungen für die Förderung der Jugendarbeit

Zur Förderung der Jugendarbeit in den Hamburger Sportvereinen und Sportverbänden stellt die Hamburger Sportjugend Mittel zur Verfügung, die bei Erfüllen aller folgenden Voraussetzungen von den Vereinen und Verbänden beansprucht werden können:

• Bestehen einer Jugendordnung *1

• Wahl der*des Jugendwart*in auf einer Versammlung der jugendlichen Mitglieder sowie der Jugendleiter*innen und Jugendgruppenleiter*innen bzw. der Jugendvertreter*innen

• Sitz und Stimme für die*den Jugendwart*in im engeren Vorstand des Vereines bzw. Verbandes

• eigener Jugendetat

• Umsetzung von geeigneten Maßnahmen zum Kinderschutz / Prävention sexualisierte Gewalt (Abfrage/Nachweis erfolgt durch den jährlich einzureichenden Statistikbogen)

• Abgabe des Statistikbogens „Jahresbericht zur Jugendverbandsarbeit“ des Vorjahres

 

  *1 Vereinen/Verbänden, die noch keine Jugendordnung besitzen, kann eine Übergangsfrist von 2 Jahren zur Erstellung einer Jugendordnung gewährt werden.

 

  • Förderungsberechtigt sind Jugendabteilungen der Sportvereine bzw. Sportverbände, die im Hamburger Sportbund e.V. Mitglied und beim Vereinsregister Hamburg gemeldet sind.
  • Start- oder Spielgemeinschaften können keinen Antrag/Verwendungsnachweis zur Förderung einreichen. Anträge/Verwendungsnachweise müssen über einen beteiligten Verein eingereicht werden.
  • Sofern ein Verein/Verband sich nicht an die Auflagen der „Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72a SGB VIII zwischen der Hamburger Sportjugend und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration“ sowie die Empfehlungen in Veröffentlichungen des DOSB/der dsj zur Thematik Prävention sexualisierter Gewalt und deren Ehrenkodex in ihren jeweils aktuellen Fassungen hält, kann die Hamburger Sportjugend einen Auszahlungsstopp von Fördergeldern an den betreffenden Verein/Verband verhängen . Eine nachträgliche Auszahlung der Fördergelder erfolgt nur, wenn der Kinder- und Jugendschutz umgehend und in vollem Umfang sichergestellt wurde.
  • Förderungsberechtigt sind alle Kinder, Jugendlichen und Jungerwachsenen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (Ausnahme bei Pos. 3.4, 3.5 und 4.4).
  • Der Verein/Verband verpflichtet sich, in die Werbung bzw. für die Berichterstattung über die geförderte Maßnahme jeweils einen Hinweis ”mit Unterstützung der Freien und Hansestadt Hamburg, der Sportjugend und ggfs. Sponsoren” aufzunehmen.
  • Die jeweiligen ausführlichen Richtlinien, Antragstermine und Abgabetermine der Verwendungsnachweise können den folgenden Richtlinien entnommen werden bzw. werden im Bewilligungsbescheid bekanntgegeben.
  • Die Verwendungsnachweise müssen von der*dem Vereins-/Verbandsjugendwart*in und einem zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglied unterschrieben sein.
  • Im Interesse einer genauen, korrekten Behandlung aller Verwendungsnachweise erfolgt eine Bearbeitung nur, wenn alle erforderlichen Angaben enthalten sind und alle benötigten Unterlagen (siehe Einzelregelungen der Positionen) beiliegen.
  • Der einreichende Verein/Verband verpflichtet sich, über die Gesamtausgaben einen belegmäßigen Nachweis zu führen, der jederzeit von der Sportjugend eingesehen werden kann. Der Verein/Verband bestätigt, dass die Förderungen in der Jahresabrechnung des Vereines/Verbandes ausgewiesen werden. Originalbelege müssen zur evtl. Überprüfung durch die Sportjugend, Hamburger Behörden bzw. andere Institutionen 6 Jahre im Verein/Verband aufbewahrt werden.
  • Überweisungen sind nur auf Vereins-/Verbandskonten möglich.
  • Anteilige Kürzungen der Förderungen aufgrund von Mittelknappheit sind möglich.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Eine Doppelförderung von Maßnahmen ist nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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