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Auszüge aus dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch)

 

§1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

§3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

§4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

§8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§11 Jugendarbeit

§28 Auftrag der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

 

 


§1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

 

1. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

3. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere:

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

 


§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

 

1. Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

 

2. Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

3. Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

 

 

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§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

 

1. Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

 

 

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§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

1. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht hinzuweisen.

 

2. Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

 

3. Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

 

 

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§ 11 Jugendarbeit

 

1. Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

 

2. Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

 

3. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  4. internationale Jugendarbeit,
  5. Kinder- und Jugenderholung,
  6. Jugendberatung.

 

4. Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

 

 

Der vollständige Gesetzestext wurde herausgegeben vom

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin

www.bmfsfj.de

 

und ist kostenlos zu beziehen über die Broschürenstelle:

Postfach 20 15 51, 53145 Bonn

Telefon 0180/5 32 93 29

 

 

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des

Achten Buches Sozialgesetzbuch –Kinder- und Jugendhilfe- (Auszug)

 

 

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§ 28 Auftrag der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit

 

1. Die Kinder- und Jugendarbeit erschließt jungen Menschen Räume für die Gestaltung ihrer Freizeit und ergänzt mit ihren Angeboten und Maßnahmen die Erziehung und Bildung in Familie und Schule. Alle Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit zielen auf die gleichberechtigte und aktive Teilhabe junger Menschen am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Sie fördern die überregionale und internationale Begegnung junger Menschen. Die Jugendsozialarbeit unterstützt junge Menschen und ihre Familien bei der Bewältigung von schwierigen Lebenssituationen durch Information, Beratung und Hilfemaßnahmen.

 

2. Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit tragen zur Förderung der personalen und sozialen Kompetenzen junger Menschen und damit der Entwicklung ihrer Persönlichkeit bei. Sie dienen dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Form der Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Wohlbefindens, insbesondere durch Gewalt und Missbrauch.

 

3. Die Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sind so zu gestalten, dass sie die Integration junger Menschen fördern. Entsprechend ist allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrem Geschlecht, von körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, von sozialer und ethnischer Herkunft die gleichberechtigte Teilnahme zu ermöglichen. Soweit Angebote und Maßnahmen sich an bestimmte Zielgruppen richten, dient diese Differenzierung ausschließlich der gezielten Förderung zur Bewältigung spezifischer Problemlagen oder zum Ausgleich von Benachteiligungen.

 

4. Die Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit werden nach Maßgabe der im Haushalt hierfür ausgewiesenen Mittel gefördert.

 

 

Fragen? Hamburger Sportjugend, Michael Sander, Tel. 419 08 203

 

 

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